Laufendes Verfahren: Abrundungssatzung Nr. 1, 1. Änderung, Steddorf, Gemeinde Heeslingen

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Heeslingen hat in seiner Sitzung am 29.06.2021 die 1. Änderung der Abrundungssatzung Nr. 1, der Gemeinde Heeslingen, Ortschaft Steddorf, beschlossen.

In seiner Sitzung am 06.12.2022 hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Heeslingen beschlossen, die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB abzusehen.

Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand statt in der Zeit vom 23.01.2023 bis einschließlich 24.02.2023.

In seiner Sitzung am 22.06.2023 hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Heeslingen über die Behandlung der Anregungen und Bedenken aus dem Verfahren nach den §§ 3, Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beraten und aufgrund der Änderung der Satzung nach der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen, den geänderten Entwurf der Satzung gem. § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.V. mit § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.

Ziel und Zweck der Planung:

Mit der Abrundungssatzung Nr. 1 für die Ortschaft Steddorf aus dem Jahre 1999 sollte eine Klarstellung bezüglich der Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gemäß

§ 34 BauGB erfolgen und eine bauliche Entwicklung auf der Grundlage des § 34 BauGB ermöglicht werden. Es hat sich allerdings herausgestellt, dass eine Bebauung nach den Parametern des § 34 BauGB in den locker bebauten Bereichen nur bedingt möglich ist und eher zu Unklarheiten als zu einer Verbesserung der Beurteilungslage geführt hat.

Mit der 1. Änderung soll für diese Bereiche eine Aufhebung erfolgen. In der Ortslage im Bereich des Knüllbaches erfolgt die Rücknahme aus ökologischen Gründen.

Weiterhin hat es sich herausgestellt, dass die Abrundungssatzung in ihrer jetzigen räumlichen Abgrenzung kein Instrument zur Generierung von Wohnbaugrundstücken ist.

Zudem verhindert der großflächige Geltungsbereich der aktuelle Abrundungssatzung eine konkrete bedarfsgerechte Ausweisung von Wohnbauflächen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. 

Aufgrund der zwischenzeitlichen Veränderungen im Baurecht, in der Baugenehmigungspraxis sowie dem fehlenden Flächenzugriff wird nunmehr eine Änderung der Abrundungssatzung angestrebt.

Aktueller Verfahrensstand:

Erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB vom 21.08.2023 bis zum 22.09.2023. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Benachrichtigung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB.