Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
Auch wenn Sie Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.
Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den Antragsteller persönlich.
Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Es wird nicht auf öffentliche Veranstaltungen abgestellt, so dass auch Darbietungen vor nur einem Zuschauer, die erlaubnispflichtig sind, erfasst werden.
In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sie kann jedoch auch befristet erteilt werden. Möchten Sie eine Verlängerung beantragen, so gelten für dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen (auch nachträglich) verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
§ 80 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
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