Gewerbeabmeldung
Gewerbeabmeldung bei Betriebsverlegung künftig nicht mehr erforderlich
Ab dem 01. November 2025 tritt eine wichtige Änderung im Verfahren der Gewerbean- und -abmeldungen in Kraft.
Bei einer Verlegung eines Betriebes in einen anderen Meldebezirk ist künftig keine separate Gewerbeabmeldung bei der bisherigen Behörde mehr notwendig.
Was ändert sich konkret?
Bisher:
Wer seinen Betrieb in einen anderen Meldebezirk verlegt hat, musste bislang zwei Vorgänge durchführen – die Abmeldung bei der alten und die Anmeldung bei der neuen Behörde.
Neu ab 01.11.2025:
Mit dem neuen Rückmeldeverfahren genügt künftig eine einzige Gewerbeanmeldung bei der neuen Behörde. Die Abmeldung bei der bisherigen Behörde erfolgt dann automatisch elektronisch im Hintergrund. Das Vorgehen ist vergleichbar mit dem Meldevorgang des Einwohnermeldewesens.
So läuft das neue Verfahren ab
- Der Gewerbetreibende meldet die Verlegung des Betriebes mit dem Formular GewA 1, Feld 25 „Verlegung des Betriebes aus einem anderen Meldebezirk“. Oder direkt online!
- Die neue Behörde bestätigt die Anmeldung.
- Gleichzeitig wird eine elektronische Rückmeldung an die bisher zuständige Behörde übermittelt.
- Die frühere Behörde führt auf dieser Grundlage die Abmeldung durch und leitet die Daten wie gewohnt an alle empfangsberechtigten Stellen weiter.
Vorteile auf einen Blick
- Für Gewerbetreibende: Nur noch ein Vorgang statt zwei – weniger Bürokratie und Aufwand.
Auf Nachfrage des Gewerbetreibenden kann die frühere Behörde noch eine Abmeldebestätigung aus der Historie ausstellen. - Für Behörden: Automatisierte Abläufe, weniger Doppelarbeit und verbesserte Datenqualität.
Fazit:
Die neue Regelung reduziert den Verwaltungsaufwand deutlich und sorgt für schnellere, digitale Prozesse zwischen den beteiligten Behörden. Gewerbetreibende profitieren von einem einfacheren Verfahren, das Zeit spart und Fehlerquellen minimiert.
Für Rückfragen steht das Gewerbeamt gerne zur Verfügung
Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
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Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
- Betriebsauflösung oder
- Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder
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Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
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Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Das Formular „GewA 3“ liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
- Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
- Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
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Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
- Schriftform erforderlich: nein
-
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
| VCard | Name | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Frau Pape | 04281 / 716-261 | 04281 / 716-127 | ||
| Frau Garz, Melina | 04281 / 716-261 | |||
| Frau Brinkmöller, Lena | 04281 / 716 261 | 04281 / 716-127 | ||
| Frau Heuser, Jenana | 04281 / 716-261 | |||
| Herr Selbach, Julian | 04281 / 716-261 |





