Reisepass Änderung Wohnort
Die Änderung des Wohnorts im Reisepass kann persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person beim zuständigen Bürgeramt am neuen Wohnort vorgenommen werden.
Sofern Ihre Kommune eine Online-Wohnsitzanmeldung anbietet, besteht alternativ die Möglichkeit, die Aktualisierung im Rahmen dieses digitalen Verfahrens vorzunehmen. In diesem Fall wird Ihnen der entsprechende Adressaufkleber für den Reisepass postalisch zugesandt, sodass ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist.
Bei einem Umzug ins Ausland kann der neue Wohnort ebenfalls im Reisepass eingetragen werden. Sollte der endgültige Wohnsitz im Ausland noch nicht feststehen, können Sie ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort eingetragen lassen.
- § 15 Nr. 1 Passgesetz (PaßG)
- § 15 Abs. 4 Nr. 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
- § 19 Absatz 2 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
- § 19 Absatz 3 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
- § 23a Bundesmeldegesetz (Bundesmeldegesetz – BMG)
- § 1 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- § 15 Absatz 4 Nummer 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Anlage 1b Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Anlage 1c Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Anlage 11 Nummer 1 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- 11 Nummer 6 Satz 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Anlage 11 Tabelle 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Anlage 11 Tabelle 4 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- § 4 Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
- § 6 Absatz 2 Nummer 6.2.1.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
- § 6 Absatz 2 Nummer 6.2.2.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
- § 21 Absatz 2 Nummer 21.2.8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
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Bei persönlicher Vorsprache:
- Gültiger Reisepass
- Meldebestätigung oder Nachweis über die Anmeldung am neuen Wohnort (wird bei gleichzeitiger Ummeldung meist intern geprüft)
- Vollmacht und Ausweiskopie der bevollmächtigten Person (wenn Sie nicht selbst erscheinen)
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Bei elektronischer Änderung:
- Personalausweis oder eID-Karte mit aktiviertem Online-Ausweis und die dazugehörige PIN
- Geeignetes Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät
- kostenlose Ausweisapp des Bundes für das Smartphone oder den PC
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Bei Antragstellung aus dem Ausland wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
- Die Wohnortänderung kann in der Regel direkt im Zuge der Wohnsitzanmeldung beim Bürgeramt vorgenommen werden.
- Falls Sie den Reisepass bei der Anmeldung nicht vorlegen, kann die Änderung auch nachträglich erfolgen.
- Bei Vertretung durch eine andere Person: Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und eines Ausweisdokuments der bevollmächtigten Person.
Ihre Kommune bietet die Möglichkeit, den Wohnorteintrag im Reisepass im Zuge der Online-Wohnsitzanmeldung zu aktualisieren.
- Melden Sie sich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder melden Sie sich digital um.
- Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, um Ihre Wohnortänderung bei Ihrer zuständigen inländischen Meldebehörde im Reisepass vornehmen zu lassen.
- Sie können die Anpassung Ihres Reisepasses gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung im Inland vornehmen lassen. Legen Sie dafür bei der Ummeldung Ihren gültigen Reisepass vor.
- Die Meldebehörde klebt einen amtlichen Wohnortaufkleber mit Ihrem neuen Wohnort auf eine freie Stelle im Datenfeld 11 oder auf die Seite für amtliche Vermerke in Ihren Reisepass.
- Bei der digitalen Ummeldung bekommen Sie den Wohnortaufkleber nach Hause gesandt, sofern Ihre Kommune den Dienst anbietet.
- Sie können sich bei der für Ihren neuen ausländischen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung melden, zum Beispiel bei einer Botschaft oder einem Konsulat.
- Es besteht keine Meldepflicht bei einer deutschen Auslandsvertretung im Ausland.
Im Ausland wenden Sie sich an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage
Im Ausland wenden Sie sich an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung.
| VCard | Name | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Frau Pape | 04281 / 716-261 | 04281 / 716-127 | ||
| Frau Garz, Melina | 04281 / 716-261 | |||
| Frau Brinkmöller, Lena | 04281 / 716 261 | 04281 / 716-127 | ||
| Frau Heuser, Jenana | 04281 / 716-261 | |||
| Herr Selbach, Julian | 04281 / 716-261 |





