Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung



Leistungsbeschreibung
Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:
  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.
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Rechtsgrundlage
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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • formloser Antrag
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Voraussetzungen
  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
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Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
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Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
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Rechtsbehelf
Bitte fragen Sie Ihre Rechtsbehelfe bei der zuständigen Stelle an.
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Anträge / Formulare
nicht angegeben
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Bemerkungen
nicht angegeben
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.

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Bearbeitungsdauer
2 - 12 Wochen

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Welche Gebühren fallen an?
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.
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An wen muss ich mich wenden?
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
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Ansprechpartner
Email VCard Name Telefon Fax
04281 / 716-261 04281 / 716-127
04281 / 716-261
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